VII. Teil
entfällt
VIII. Teil
§ 301
Anpassungen von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
- a) Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegten Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen, soferne keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;
- b) wird eine Vereinbarung im Sinne der lit. a zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
02.12.2019
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