Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
§ 301
(1) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen. Der festgesetzte Aufwands- und Reisekostenersatz vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2012 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Verlautbarung der für Jänner des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl den neu festgesetzten Aufwands- und Reisekostenersatz im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der neu festgesetzte Aufwands- und Reisekostenersatz gilt ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die festgesetzten Beträge sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
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