§ 300
Beschluss über die Aufnahme
von Verhandlungen
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
- a) fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
- b) im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 285 Abs. 2) unverzüglich
- einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 287 oder 288 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 282, 287 und 288 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 283) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin Anwendung.
13.12.2017
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