§ 300 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2017

§ 300

Beschluss über die Aufnahme
von Verhandlungen

(1) Der SCE-Betriebsrat hat

  1. a) fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
  2. b) im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 285 Abs. 2) unverzüglich

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 282, 287 und 288 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 283) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin Anwendung.

13.12.2017

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