§ 300 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Rang der Pfandrechte

§. 300.

(1) Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurtheilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im §. 296 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstreckungsorgane in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.

(2) In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in welchem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.

(3) Erfolgt die Besitznahme der im Absatze 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruches sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen sammt Nebengebüren nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu berichtigen.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Nebengebühr, Beurteilung, Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021248

alte Dokumentnummer

N2189617048T

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