§ 2c VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2003

§ 2c

§ 2c. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs. 3a) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des § 1 Abs. 2 und unter Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. § 7 ist auf diese Leistungen nicht anzuwenden.

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