§ 2b BFinG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2017

§ 2b.

Die in § 2a angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.

Vorsorgeeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40192556

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