§ 2a Verwaltergesetz 1952

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 2a.

(1) Die Bundesregierung hat für Vermögenschaften (Vermögensrechte), die auf Grund des Ersten, des Zweiten oder des Dritten Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder deren Rückstellung verfügt wurde, öffentliche Verwalter zu bestellen, wenn die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer im Verdacht stehen, etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich unmittelbar oder mittelbar zu unternehmen oder unternommen zu haben.

(2) Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach nach § 58 StG. beantragt hat, oder wenn die im Abs. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.

(3) Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 1.)

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12007843

alte Dokumentnummer

N11974124370

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