§ 2a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Besetzung von Planstellen

§ 2a.

(1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

Schlagworte

Planstellenbesetzung, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40047657

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