Besetzung von Planstellen
§ 2a.
(1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Schlagworte
Planstellenbesetzung, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40047657
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