§ 2a V-BMGK-BGBl 1995/489

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2000

§ 2a.

Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40004139

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