Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2a.
Für die nach dem 8. Juni 1976 abgeschlossenen Prämiensparverträge gilt § 2 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die Prämiensparzeit beträgt fünf Jahre,
- 2. das Kreditinstitut hat für die Zeit bis 31. Dezember 1976 eine Sparprämie in Höhe von sieben Zwölftel, für die Zeit ab 1. Jänner 1977 in Höhe von einem Drittel der Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003946
Dokumentnummer
NOR12044231
alte Dokumentnummer
N3196225084L
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