§ 2a Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2a.

Für die nach dem 8. Juni 1976 abgeschlossenen Prämiensparverträge gilt § 2 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. 1. Die Prämiensparzeit beträgt fünf Jahre,
  2. 2. das Kreditinstitut hat für die Zeit bis 31. Dezember 1976 eine Sparprämie in Höhe von sieben Zwölftel, für die Zeit ab 1. Jänner 1977 in Höhe von einem Drittel der Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044231

alte Dokumentnummer

N3196225084L

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