Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40178536
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