Fonds für Besondere Förderung im Zusammenhang mit COVID‑19
§ 2a.
(1) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 können abweichend von § 2 in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:
- 1. Besondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID19, die diese existenziell gefährdet;
- 2. Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und
- 3. Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird
(3) Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß § 8 zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10009667
Dokumentnummer
NOR40229417
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