Amtliches Kennzeichen
§ 2a.
(1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
(2) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
A für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
B für den Landeshauptmann von Burgenland;
K für den Landeshauptmann von Kärnten;
N für den Landeshauptmann von Niederösterreich;
O für den Landeshauptmann von Oberösterreich;
S für den Landeshauptmann von Salzburg;
St für den Landeshauptmann von Steiermark;
T für den Landeshauptmann von Tirol;
V für den Landeshauptmann von Vorarlberg und
W für den Landeshauptmann von Wien.
(3) Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.
(4) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.
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