§ 2a GKoaerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

1. § 6 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, regelt die automationsunterstützte Grundbuchsabfrage durch Notare. 2. Die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen des § 5 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, regeln die Grundbuchseinsicht bei Gericht. 3. Hinsichtlich der Gebühren siehe Tarifpost 9 lit. d GGG, BGBl. Nr. 501/1984.

§ 2a.

(1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäß § 6 Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.

(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 3 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

1. § 6 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, regelt die automationsunterstützte Grundbuchsabfrage durch Notare.

2. Die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen des § 5 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, regeln die Grundbuchseinsicht bei Gericht.

3. Hinsichtlich der Gebühren siehe Tarifpost 9 lit. d GGG, BGBl. Nr. 501/1984.

Schlagworte

Grundbuchsabfrage

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028600

alte Dokumentnummer

N2197014599T

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