§ 2a FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Finanzierung

§ 2a.

Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. 1. Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  2. 2. Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
  3. 3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  4. 4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),
  5. 5. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  6. 6. sonstige Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173543

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