§ 2a Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Österreichischer Filmrat

§ 2a

(1) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.

(2) Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.

(3) Dem Österreichischen Filmrat gehören an:

  1. a) der Bundeskanzler,
  2. b) der Vizekanzler,
  3. c) zwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,
  4. d) ein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,
  5. e) zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,
  6. f) je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
  7. g) je ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
  8. h) der Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
  9. i) der Geschäftsführer der Austrian Film Commission,
  10. j) zwei Vertreter der Länder,
  11. k) drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.

(4) Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.

(6) Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet

  1. a) durch Zeitablauf,
  2. b) durch Tod,
  3. c) durch Abberufung,
  4. d) durch Verzicht auf die Funktion.

(9) In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.

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