§ 2a BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

§ 2a.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);
  3. 3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
  7. 7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
  8. 8. Ort der Einfuhr:
  1. a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
  2. b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.

jetzt § 2 Abs. 4

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40178574

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