§ 2a 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist erstmals auf Meldungen zum 31. März 2014 anzuwenden.

Meldeformat

§ 2a.

(1) Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.

(2) Die Meldung umfasst folgende Daten:

  1. 1. Name der Verwaltungsgesellschaft;
  2. 2. Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;
  3. 3. International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal 12 Zeichen, alphanumerisch;
  4. 4. Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;
  5. 5. Risikoangabe in Prozent, maximal 3 Stellen, numerisch;
  6. 6. Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal 3 Stellen, numerisch;
  7. 7. Anwendung des relativen Value at Risk (VaR)-Ansatzes, eine Stelle, „J“/„j“ oder „N“/„n“;
  8. 8. Anwendung des absoluten VaR-Ansatzes, eine Stelle, „J“/„j“ oder „N“/„n“;
  9. 9. Besondere Anlagegrenzen laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment Approach) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR) laut Fondsbestimmungen), maximal 300 Stellen, alphanumerisch;

(3) Im Falle von Leermeldungen sind ISIN, Name des Investmentfonds und Risikoangabe zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40158439

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