Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 279/2007).
Aufteilung auf Sektoren
§ 2.
(1) Die jährliche Zuteilung an Zertifikaten für den Sektor Energiewirtschaft hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Sektorzuteilung tief Energie = (Business as usual tief Sektor Energie – 1 050 000) * 0,99
Die von den erwarteten Emissionen des Sektors Energiewirtschaft abzuziehende Zahl von 1 050 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr entspricht dem Klimaschutzbeitrag für den Sektor Energiewirtschaft (Elektrizitätswirtschaft, Fernwärmewirtschaft, Mineralölverarbeitung). Der Faktor von 0,99 dient der Aufbringung der Reserve in Höhe von 1% der Gesamtzahl an Zertifikaten gemäß § 11 Abs. 4 EZG.
(2) Die jährliche Zuteilung an Zertifikaten für den Sektor Industrie hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Sektorzuteilung tief Industrie = (Business as usual tief Sektor Industrie – 600 000) * 0,99
Die von den erwarteten Emissionen des Sektors Industrie abzuziehende Zahl von 600 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr entspricht dem Klimaschutzbeitrag für den Sektor Industrie (Sachgütererzeugung). Der Faktor von 0,99 dient der Aufbringung der Reserve in Höhe von 1% der Gesamtzahl an Zertifikaten gemäß § 11 Abs. 4 EZG.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20005300
Dokumentnummer
NOR40087122
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