§ 2.
(1) Personen nach § 1 Abs. 1 haben für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland ihren Dienstgrad zu führen.
(2) Stehen Personen nach § 1 Abs. 1 während eines Auslandseinsatzes in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie abweichend von Abs. 1 den für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
20004793
Dokumentnummer
NOR40079206
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