§ 2.
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
20009964
Dokumentnummer
NOR40196417
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