zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 2.
(1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenendruhe vorgenommen werden können.
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Gesetzesnummer
20011092
Dokumentnummer
NOR40223516
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