§ 2 Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 2.

(1) Zur Erlassung des Verbotes sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, zuständig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Behörden hat in letzter Instanz der Landeshauptmann zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10005228

Dokumentnummer

NOR12058580

alte Dokumentnummer

N4195214992S

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