§ 2 Zugabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1947

§ 2.

(1) Das Verbot des § 1 gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:

  1. a) wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrage besteht und der Ware nicht beigefügt ist; im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden;
  2. b) wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Mengen derselben Ware besteht;
  3. c) wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
  4. d) wenn die Zugabe in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht.

(2) Soweit im Absatz 1 von Waren die Rede ist, findet er auch auf Leistungen sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Rabatt, Barrabatt, Warenrabatt

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001829

Dokumentnummer

NOR12024220

alte Dokumentnummer

N2193410812R

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