§ 2.
(1) Das Verbot des § 1 gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:
- a) wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrage besteht und der Ware nicht beigefügt ist; im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden;
- b) wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Mengen derselben Ware besteht;
- c) wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
- d) wenn die Zugabe in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht.
(2) Soweit im Absatz 1 von Waren die Rede ist, findet er auch auf Leistungen sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Rabatt, Barrabatt, Warenrabatt
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001829
Dokumentnummer
NOR12024220
alte Dokumentnummer
N2193410812R
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