§ 2 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

2. ABSCHNITT

Länderkammern Wirkungsbereich

§ 2.

(1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.

(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:

  1. 1. den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
  2. 2. das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder zu beaufsichtigen;
  3. 3. über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren Mitgliedern geforderten Honorare zu erstatten;
  4. 4. Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu schlichten;
  5. 5. von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen;
  6. 6. einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben;
  7. 7. ein Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen;
  8. 8. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern;
  9. 9. die Anwärter auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der Anwärter zu führen;
  10. 10. ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden;
  11. 11. Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Berufspflicht

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40072353

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