§ 2 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Begriffsbestimmungen

§ 2

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:

  1. 1. Einsatzleiter: zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen (§ 8 Abs. 2) Beauftragte der Zivilflugplatzhalter, die von der Austro Control GmbH oder unter deren Aufsicht entsprechend zu schulen sind;
  2. 2. Flugunfall: Unfälle von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 105/1999, in der geltenden Fassung;
  3. 3. Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall im Sinne dieser Verordnung;
  4. 4. Notsender (ELT): ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;
  5. 5. Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967, in der geltenden Fassung;
  6. 6. Flugnotfälle: jene Vorfälle, bei welchen ein Luftfahrzeug vermisst wird, einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;
  7. 7. Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der ZFV 1972, BGBl. Nr. 313;
  8. 8. Flugsicherungsstellen: Flugsicherungsstellen (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes), soweit sie Flugsicherungsbetriebsdienst ausüben;
  9. 9. geltende Flugpläne: geltende Flugpläne im Sinne des § 2 der LVR 1967;
  10. 10. Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen: die für die Zertifizierung von Luftfahrzeugbaumustern (Ausstellung der Musterzulassung) verantwortlichen Staaten;
  11. 11. im Fluge (befindlich): im Fluge im Sinne des § 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes;
  12. 12. Militärflugplätze: Militärflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes;
  13. 13. Militärluftfahrzeuge: Militärluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes;
  14. 14. Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes;
  15. 15. österreichische Zivilluftfahrzeuge: Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht in das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Luftfahrtgesetzes gegeben wären;
  16. 16. Registerstaaten von Luftfahrzeugen: die Staaten, in deren Luftfahrzeugregister die Luftfahrzeuge eingetragen sind;
  17. 17. Staatsluftfahrzeuge: Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Abs. b des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
  18. 18. Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen: die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
  19. 19. Störung: ein anderes Ereignis als ein Flugunfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;
  20. 20. verantwortliche Piloten: verantwortliche Piloten im Sinne des § 2 der LVR 1967;
  21. 21. Zivilflugplätze: Zivilflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes; die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze Anwendung, soweit das Bundesministerium für Landesverteidigung die Benützung für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat;
  22. 22. Zivilflugplatzhalter: die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der Zivilflugplatzbewilligungen beziehungsweise ihre für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich bestellten Organe oder verantwortlichen Vertreter (§ 9 VStG 1991);
  23. 23. Zivilluftfahrzeuge: Zivilluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, einschließlich ausländischer Staatsluftfahrzeuge;
  24. 24. Zivilluftfahrzeughalter: Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)