§ 2 Zolltarifgesetz – Bestätigungen der BK der gewerblichen Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 2.

(1) Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit zweier oder aller der im § 1 genannten Fachverbände betreffen, so ist der Antrag bei einem der zuständigen Fachverbände einzubringen und die Bestätigung von diesem Fachverband im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Fachverbänden auszustellen.

(2) Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung der Wirkungsbereich anderer als der im § 1 genannten Fachverbände berührt wird, ist das Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungskreis berührten Fachverbänden herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004509

Dokumentnummer

NOR12049320

alte Dokumentnummer

N3198722141S

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