§ 2.
(1) Beinhaltet der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung Waren, die die Zuständigkeit zweier oder aller der im § 1 genannten Fachverbände betreffen, so ist der Antrag bei einem der zuständigen Fachverbände einzubringen und die Bestätigung von diesem Fachverband im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Fachverbänden auszustellen.
(2) Soweit bei Ausstellung einer Bestätigung der Wirkungsbereich anderer als der im § 1 genannten Fachverbände berührt wird, ist das Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungskreis berührten Fachverbänden herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004509
Dokumentnummer
NOR12049320
alte Dokumentnummer
N3198722141S
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