Außenhandelsgesetz 1968 wiederverlautbart: Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984
§ 2.
(1) Behandelt ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil, auf die § 1 angewendet wird, die Einfuhren aus Österreich weniger günstig als die Einfuhren aus anderen Staaten, so haben der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Wahrung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden sind.
(2) Wenn durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes wirtschaftliche Nachteile für Österreich entstehen oder zu entstehen drohen, insbesondere wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen eine Ware aus einem gemäß § 1 begünstigten Staat, Gebiet oder Gebietsteil in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt wird, daß dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so haben der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlichen Umfang die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden sind.
(3) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie obliegt hiebei die Ermittlung, ob und gegebenenfalls wie weit ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil die Einfuhren aus Österreich weniger begünstigt als die Einfuhren aus anderen Staaten oder ob und gegebenenfalls wie weit durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes wirtschaftliche Nachteile entstehen oder zu entstehen drohen, sowie die Ermittlung der Grundlagen für die Feststellung des Umfanges, in dem zur Wahrung der Gegenseitigkeit oder zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze nicht anzuwenden sind. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.
Außenhandelsgesetz 1968 wiederverlautbart: Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984
Schlagworte
BGBl. Nr. 314/1968
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004073
Dokumentnummer
NOR12045076
alte Dokumentnummer
N3197019343R
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