§ 2
Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch die in der Eintrittsstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186/2004 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.
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