§ 2 Zollanmeldungsverordnung 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

§ 2.

Statt der Vordrucke nach § 1 können auch Papiere verwendet werden, auf die auf chemischem oder mechanischem Weg in einem einheitlichen Arbeitsgang sowohl der Text des Vordrucks als auch die Angaben der Anmeldung gedruckt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10004658

Dokumentnummer

NOR12050844

alte Dokumentnummer

N3199011795J

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