§ 2.
Statt der Vordrucke nach § 1 können auch Papiere verwendet werden, auf die auf chemischem oder mechanischem Weg in einem einheitlichen Arbeitsgang sowohl der Text des Vordrucks als auch die Angaben der Anmeldung gedruckt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10004658
Dokumentnummer
NOR12050844
alte Dokumentnummer
N3199011795J
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