Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:
- 1. Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß § 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005;
- 2. Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß § 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes;
- 3. Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall;
- 4. Flugnot: ein Ereignis, bei welchem ein Luftfahrzeug vermisst wird, einen Flugunfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;
- 5. Flugverkehrsdienststellen: jene Stellen der Austro Control GmbH, die den Flugverkehrskontrolldienst (ATC), den Fluginformationsdienst (FIS) sowie den Alarmdienst ausüben;
- 6. Notfall: Ereignis innerhalb der Flugplatzgrenzen, welches zB durch Naturkatastrophen, Brände, Gefahrguttransporte udgl. hervorgerufen wird und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden kann;
- 7. Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (§ 6 Abs. 1) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;
- 8. Notsender (ELT): Ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;
- 9. Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56/1967 in der jeweils geltenden Fassung;
- 10. Einsatzübung:
- a) umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken haben, dient; die ausführliche Analyse dieser umfassenden Einsatzübung unter Beiziehung aller an der Übung beteiligten Stellen ist Bestandteil dieser Übung;
- b) Teil-Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung der Behebung von Unzulänglichkeiten, die bei der Durchführung der umfassenden Einsatzübung aufgetreten sind, dient;
- 11. Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), BGBl. Nr. 313/1972;
- 12. Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes;
- 13. verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne des § 2 LVR 1967;
- 14. Anhang 14: Anhang 14, Band 1, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), BGBl. Nr. 97/1949 in der jeweils geltenden Fassung;
- 15. ärztlicher Leiter: eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes befugte Person, welche zusätzlich die Qualifikation eines Notarztes im Sinne des § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der jeweils geltenden Fassung, aufzuweisen hat.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Suchdienst, Rettungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092135
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