Zentrale Meldestelle
§ 2.
(1) Die Austro Control GmbH hat für alle Meldungen im Sinne dieser Verordnung eine zentrale Meldestelle einzurichten.
(2) Ist eine Meldung insbesondere auf Grund besonderer Meldeverfahren gemäß § 8 bei einer anderen Stelle innerhalb der Austro Control GmbH eingebracht worden, dann hat diese die Meldung unverzüglich an die zentrale Meldestelle weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20005538
Dokumentnummer
NOR40092185
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)