Einmeldepflichtige Infrastrukturen
§ 2.
(1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
- 1. Gebäude, einschließlich der Gebäudezugänge und Gebäudeeingänge,
- 2. Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre,
- 3. Verkabelungen in Gebäuden,
- 4. Kabelschächte, Einstiegsschächte, Revisionsschächte,
- 5. Verteilerkästen,
- 6. Fernleitungen,
- 7. unbeschaltete Glasfasern,
- 8. Masten, Pfähle, Türme und andere Trägerstrukturen sowie
- 9. Antennen und Antennenanlagen
sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind
- 1. Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
- 2. Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20009525
Dokumentnummer
NOR40180753
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