Abfrage- und Zugangsberechtigung zum ZIS-Abfrage-Portal
§ 2.
(1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über ein ZIS-Abfrage-Portal der RTR-GmbH zu erfolgen und sind ab dem Zeitpunkt, in dem die RTR-GmbH dieses Portal zur Nutzung freischaltet, spätestens aber ab dem 1. Jänner 2017 zulässig. Die RTR-GmbH hat die Freischaltung des Portals öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 ist ausschließlich Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und 17 TKG 2003 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.
(3) Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.
(4) Abfrageberechtigte haben die für sie jeweils bestehenden Zugangsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf von erteilten Bevollmächtigungen zur Datenabfrage der RTR-GmbH für jeden betroffenen Zugangsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Zugangsberechtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang des Widerrufs zu sperren.
Schlagworte
Abfrageberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20009697
Dokumentnummer
NOR40187748
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