§ 2 ZGVG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2015

Zuständige Behörde

§ 2.

(1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen.

(2) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über zentrale Gegenparteien gelten.

(3) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(3) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40171413

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