§ 2 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2015

§ 2.

(1) Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 4, 8 bis 12 sowie 15 und 16 zu gestalten. Abweichend davon sind Zeugnisse über abschließende Prüfungen (einschließlich der Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen), die gemäß § 82b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden Bestimmungen abgelegt wurden, gemäß den Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 zu gestalten.

(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 14 entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen zu vermerken.

(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)“, „(Zweite lebende Fremdsprache)“ bzw. „(Dritte lebende Fremdsprache)“ anzuführen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat zur Beurteilung in den differenzierten Pflichtgegenständen ein auf die grundlegende oder die vertiefte Allgemeinbildung hinweisender Zusatz zu erfolgen. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.

(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen; trifft die Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.

(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.

(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(10) Für Jahreszeugnisse (Anlagen 2 bis 4) sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das gilt auch für Zeugnisse über abschließende Prüfungen, einschließlich der Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen (Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015), die gemäß § 82b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden Bestimmungen abgelegt wurden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke bzw. wegen Hinzufügen einer Leistungsbeschreibung (Abs. 6 zweiter Satz) mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(11) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden.

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