§ 2.
Die Verwaltungsaufgaben der Zentralbibliothek für Physik in Wien gemäß § 79 Abs. 2 lit. a, c und e UOG sind von der Universitätsdirektion der Universität Wien zu besorgen. Die Besorgung aller übrigen Verwaltungsaufgaben wird der Zentralbibliothek selbst übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009490
Dokumentnummer
NOR40006925
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