§ 2 Zellglasfolien-V

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1994

§ 2

(1) Beim Herstellen von Zellglasfolie dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Beschränkungen eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Verzehrprodukte nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.

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