§ 2 Zeitzählungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1976

§ 2.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit zu bestimmen.

(2) Diese Gründe im Sinne des Abs. 1 sind vor allem folgende:

  1. a) Einsparung von Energie,
  2. b) Abstimmung mit der Regelung der Stundenzählung anderer Staaten,
  3. c) Erzielung eines Erholungsgewinnes der Bevölkerung Österreichs.

(3) Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eingeführt werden.

(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beginnen. An diesem Tage werden die Uhren von 0 auf 1 Uhr vorgestellt.

(5) Die Sommerzeit ist jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beenden. An diesem Tage ist die Stunde von 23 Uhr bis 24 Uhr doppelt zu zählen. Die erste dieser doppelt aufscheinenden Stunden ist als 23 A, 23 A 1 Minute usw. bis 23 A 59 Minuten zu bezeichnen, die zweite als 23 B, 23 B 1 Minute usw. bis 23 B 59 Minuten.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10011487

Dokumentnummer

NOR40253145

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