§ 2 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 2

(1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 3 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 2)

(2) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen Zivildienst (Abschnitt III) und in den außerordentlichen Zivildienst (Abschnitt IV); er ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

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