§ 2 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2

(1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 3 und des § 6 Abs. 5 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden.

(2) Der Zivildienst (Abschnitt IIa) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

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