§ 2 ZAPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2010

§ 2

(1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I derAnlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I derAnlage enthaltene Fragestellungen auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.

(3) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I derAnlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

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