Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 2.
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§ 4 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971).
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10000751
Dokumentnummer
NOR12010512
alte Dokumentnummer
N1198310525N
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