§ 2 Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 180/2023).

§ 2.

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Inkrafttreten dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung oder auf Grund einer Kundmachung gemäß § 5 Abs. 3 NRWO nach Wirksamwerden einer Gebietsänderung stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

20009818

Dokumentnummer

NOR40191418

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)