§ 2 ZÄ-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

2. Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie

2005/36/EG

§ 2.

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

  1. 1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. 2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind

    (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG ).

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