§ 2 WR-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 454/2022

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 7 TKG 2003 von Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze (§ 3 Z 2, 17 TKG 2003) zu entrichten sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß § 5 Abs. 3 TKG 2003 gehören.

(3) Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß § 7 TKG 2003 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20010785

Dokumentnummer

NOR40218753

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