§ 2 WPMVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Identifikation des Meldepflichtigen

§ 2

§ 2. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der FMA um Vergabe einer Identifikationsnummer (FMA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)