materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2012
§ 2.
Als Anschaffungskosten hat der Abzugsverpflichtete den gemeinen Wert des Wertpapieres zum 1. April 2012 unter Berücksichtigung eines pauschalen prozentuellen Korrekturfaktors anzusetzen. Der Korrekturfaktor wird zu einem späteren Zeitpunkt verordnet.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
20007478
Dokumentnummer
NOR40132130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)