§ 2 Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1988

§ 2.

Zusammensetzung und Bestellung des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates.

(1) Der Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie der erforderlichen Zahl von Senatsvorsitzenden (Stellvertretern) und Beiräten (Ersatzmännern). Mindestens ein Mitglied jedes Senates hat der Berufsgruppe des Angezeigten (Beschuldigten) anzugehören. Die Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu bestellen. Für die Bestellung kommen nur physische Personen in Betracht, deren Befugnisse nicht ruhen. Dem Vorstand obliegt auch die Zusammenstellung der Senate.

(2) Der Berufungssenat setzt sich aus einem rechtskundigen Vorsitzenden (Stellvertreter) und aus vier Beisitzern (Ersatzmännern) zusammen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder (Abs. 1) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau. Die vier Beisitzer (Ersatzmänner) sind jeweils aus einer Liste von sechzehn ordentlichen Kammermitgliedern (Abs. 1), die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufzustellen ist, in alphabetischer Reihenfolge vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu entnehmen; mindestens ein Mitglied des Berufungssenates muß jedoch der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates hat jeweils spätestens drei Monate nach der Wahl des Kammervorstandes zu erfolgen. Mit der Bestellung endet die Funktionsdauer der bisherigen Mitglieder.

(4) Die Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates sind vom Präsidenten der Kammer oder von einem von ihm hiezu bestimmten Vertreter anzugeloben. Sie haben ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht (§ 13 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) auszuüben. Hiebei sind sie an keine Weisungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044205

alte Dokumentnummer

N3196221414L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)