§ 2 Wirtschaftsrechtskommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Aufgaben

§ 2.

Die Wirtschaftsrechtskommission hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, für die der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist;
  2. 2. Abgabe von Stellungnahmen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu Vorhaben der Europäischen Union oder anderer internationaler Organisationen, die zumindest auch den Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten berühren;
  3. 3. Erstellung von Gutachten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu Fragen der Rechtsvereinfachung, Rechtsbereinigung und Rechtsverbesserung sowie zur Abschätzung der Folgen bestehender oder neu zu erlassender Vorschriften für den Wirtschaftsstandort Österreich.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001557

Dokumentnummer

NOR12017151

alte Dokumentnummer

N1199910196E

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